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Nutzungsrechte

NUTZUNGSRECHTE

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 31 hat bei jedem kreativen Werk allein der Urheber das Recht, sein Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen. Das Urheberrecht ist juristisch nicht übertragbar. Möchte ein Auftraggeber das Werk eines Urhebers dennoch verwenden, so kauft er sich die Nutzungsrechte. So entsteht ein Lizenzvertrag zwischen beiden Parteien. Dabei ist zu beachten, dass bei der Bezahlung des Schaffens – bei dem lediglich die gekaufte Arbeitszeit vergütet wird – nicht automatisch das Recht der Verwendung erworben wird. So muss das Nutzungsrecht zum Entwurfspreis zusätzlich erworben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht von bereits bestehenden Werken zu erwerben. Der Entstehungsprozess muss dabei nicht vergütet werden.

WARUM NUTZUNGSRECHTE?

Es besteht ein Unterschied zwischen einem einmalig gekauften Produkt und einem Werk, welches zur Vervielfältigung gedacht ist. Beispielsweise kaufe ich einen Schrank bei einem Tischler nur einmal.

Will ich mehrere Schränke erwerben, so entsteht ein immer erneuter Auftrag zum Kauf des Produktes. Bei einem kreativen Werk (z.B. einer Illustration) sieht das anders aus. Dieses kann beliebig oft reproduziert und kopiert werden und im häufigsten Fall will der Auftraggeber mit dieser Reproduktion Geld verdienen. Aus diesem Grund hat das Gesetz die Einräumung von Nutzungsrechten (Recht auf Vervielfältigung) vorgesehen. Das ist auch zum Vorteil des Auftraggebers, da der Anspruch der Nutzung geregelt ist und beiden Parteien Rechtssicherheit gewährt.

NUTZUNGSARTEN

Es gibt zwei Nutzungsarten, die als exklusive (ausschließliche) und einfache Nutzung definiert sind. Die exklusive Nutzung beschreibt die alleinige Nutzung des Werkes für den Auftraggeber, wogegen die einfache Nutzung beliebig oft vom Urheber an Dritte verkauft werden kann.

RÄUMLICHE NUTZUNG

regional – 0,75

national – 1

europaweit – 1,5

international – 2

INHALTLICHEE NUTZUNG

Beschreibt, für wie viele Medien das Werk genutzt wird. So definiert sich das Ausmaß der Vervielfältigung.

zweckgebunden – 1
ohne Zweckbindung – 1,5
inklusive Daten-Bearbeitungsrecht – 3

BERECHNUNG

Jedes Werk hat einen kalkulierten Entwurfspreis. Wie hoch dieser Preis ausfällt, ergibt sich aus folgenden Kriterien: aufgewendete Zeit, Komplexität von Stil und Inhalt, Anzahl der vereinbarten Korrekturschleifen. Auf Basis des Entwurfspreises wird der Preis zu Nutzung mittels eines Faktorensystems errechnet. Dabei steigt mit größerem Nutzungsumfang auch der Faktor. Die meisten Kreativen richten sich dabei an die Faktorenliste der AGD.

BEISPIELRECHNUNG

500,– EUR Honorar für die Designleistung meinerseits. Für eine Plakatserie habe ich ein Foto geschossen und es bei Photoshop bearbeitet. Dieses Foto möchtest du nun für eine Sommerkampagne in Deutschland nutzen:

– zweckgebunden Faktor 1, also 500 x 1 = 500,– EUR
– national Faktor 1, also 500 x 1 = 500,– EUR
– einmal Nutzung Faktor 0,75, also 500 x 0,75 = 375,– EUR

Daraus ergibt sich eine Gebühr für die Nutzung von 1375,– EUR + 500,– EUR Honorar = 1875,– EUR.

Bei mir erhältst du für Logos, Geschäftspapiere und Visitenkarten immer uneingeschränkte Nutzungsrechte. Für alle anderen Designs (Plakate, Illustrationen, Kunst, Maskottchen etc.) räume ich dir diese Rechte nach einer persönlichen Besprechung und individuellen Berechnung ein.

Fragen? 

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